Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Der Verein führt den Namen „Sportfreunde 01 Dresden – Nord e.V.“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes

Dresden unter der Nr. 1/168 registriert.

 

3. Der Verein ist Mitglied beim LANDES-SPORT-BUND SACHSEN e.V., seiner Organe

und Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

4. Für den Verein gelten die Bestimmungen des Vereinsrechtes.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemein-

heit auf dem Gebiete des Sports, im Einzelnen durch:

 

  • Abhalten eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes in den einzelnen

Abteilungen

  • Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Vorträgen und Versammlungen

  • Einsatz von Übungsleitern, Kampf- und Schiedsrichtern

  • Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen zu gleichartigen Einrichtungen in Form von freundschaftlichen Vergleichen und Veranstaltungen auf dem Gebiete des Sports.

 

7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

10. Der Verein „Sportfreunde 01 Dresden Nord e.V.“ hat eine Datenschutzerklärung in der

gesetzlich vorgeschriebenen Form. Diese wird bei Notwendigkeit durch den Vorstand

aktualisiert.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand nachsucht und die Satzung aner-

kennt. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an den

Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der schriftlich zu erklärende Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum

30.06. und 31.12. des Jahres möglich.

 

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise

gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße

schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres nicht nachkommt.

 

4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines

Jahres möglich.

 

 

III. Vereinsorgane

 

1. Die Vereinsorgane sind: - Mitgliederversammlung

- Vorstand

- Vereinsbeirat

- Geschäftsführer mit Sekretariat

 

IV. Mitgliederversammlung

 

1. Einberufung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im

Kalenderjahr statt.

b) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt

schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier (4)

Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Vereinslokal.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen

von 25% der Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des

Vorstandes einzuberufen. Hierzu ist ein mit Gründen versehener

schriftlicher Antrag zu stellen.

 

2. Aufgaben a) Die Wahl des Vorstandes und weiterer Organe dieser Satzung.

b) Die Entgegennahme von Erklärungen, der Rechenschafts- und

Kassenberichte.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Festlegung der Beitragsordnung.

e) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand

oder dem Vereinsbeirat angehören.

Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung den

Kassenprüfbericht vorzulegen und zu erläutern.

f) Die Beschlussfassung von Ordnungen.

g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

h) Die Beschlussfassung über alle Punkte der Tagesordnung,

auch wenn es um die Veräußerung von Vereinsvermögen bzw.

um die Auflösung des Vereines geht.

 

3. Ablauf a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident,

bei einer Verhinderung der Vizepräsident.

b) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine (1) Stimme, eine

Vertretung ist nicht zulässig.

c) Anträge von Mitgliedern werden nur behandelt, wenn sie

mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich

beim Vorstand eingereicht worden sind.

 

 

 

4. Beschlussfassung a) Beschlüsse der Mitglieder bedürfen der einfachen Mehrheit

aller anwesenden Mitglieder.

b) Bei Satzungsändernden Beschlüssen ist eine 2/3 – Mehrheit

aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

c) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und

vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Beschlüsse sind im Vereinslokal gut sichtbar auszuhängen.

 

 

V. Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

- 1 Präsident

- 1 Vizepräsident

- 1 Schatzmeister

- 1 Delegierter des Vereinsbeirates

- 1 Pressesprecher

- 1 Schriftführer

- 1 weiteres Mitglied

 

2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei (3) Jahren von der Mitgliederversamm-

lung gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsbeirat

innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für dieselbe Position und für die Rest-

laufzeit hinzuzuwählen.

 

3. Der Verein wird vom Vorstand vertreten.

Der Vorstand wird immer von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei der

Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes tätig wird.

 

4. Der Vorstand kann seine Aufgaben durch den Geschäftsführer ausüben und erledigen lassen.

 

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedoch mindestens drei Vorstands-

mitglieder anwesend sein müssen.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten.

 

6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 10 Tagen einbe-

rufen werden. Eine vorherige Bekantgabe des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Auch können Versammlungen fernmündlich abgehalten werden.

Sie haben in ihrer Entscheidungskraft Bestand, sofern sie von jedem Gesprächspartner proto-

kolliert und innerhalb von 14 Tagen von jedem Versammlungsteilnehmer gegengezeichnet

werden.

 

7. Bei Grundstückskäufen jeglicher Art und auch für die Aufnahme von Belastungen an Vereins-

grundstücken oder am Vereinsvermögen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des

Vereinsbeirates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der Zustimmung der Mitglieder-

versammlung.

 

8. Nach Abschluss einer drei (3) maligen, kontinuierlichen Amtszeit hat ein Vorstandsmitglied

Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft.

Die Ehrenmitgliedschaft entbindet es von den üblichen finanziellen Vereinsverpflichtungen.

 

 

 

VI. Vereinsbeirat

 

1. Der Vereinsbeirat besteht aus: - 1 Vertreter je Sportart (Abteilung)

- Ehrenmitgliedern

 

2. Der Vereinsbeirat übernimmt die Aufgabe, bei den Geschäften des Vorstandes mitzuarbeiten,

ihn zu beraten und entscheidungsfähige Unterlagen vorzubereiten.

 

3. Die Mitglieder des Vereinsbeirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

drei (3) Jahren gewählt.

 

4. Der Vorstand kann den Vereinsbeirat je nach Bedarf mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

Die Einberufung kann mündlich erfolgen, muss aber protokolliert werden.

 

5. Beschlüsse des Vereinsbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6. Die Mitglieder des Vereinsbeirates wählen aus ihrer Mitte den Delegierten für den Vorstand,

der gleichzeitig auch den Vorsitz im Vereinsbeirat führt.

 

 

VII. Geschäftsführer

 

1. Der Geschäftsführer und das Sekretariat werden vom Vorstand auf Grund schriftlicher

Bewerbungsunterlagen durch Vertrag verpflichtet.

 

2. Vor Vertragsabschluß ist eine schriftliche Stellungnahme vom Vereinsbeirat hinsichtlich der

Eignung des Bewerbers einzuholen.

 

3. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Aufgaben betraut und ist diesem rechenschafts-

pflichtig.

 

 

VIII. Allgemeines

 

1. Die Mitglieder des Vereines können zu Vorstands- und Vereinsbeiratssitzungen zugelassen

werden. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

 

2. Über Sitzungen und Versammlungen ist grundsätzlich ein Protokoll zu führen. Liegt kein

Protokoll vor, haben getroffene Entscheidungen keine Rechtskraft.

 

3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen oder geselli-

gen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

Der Unfall-Versicherungsschutz ist über den Landessportbund Sachsen e.V. gewährleistet.

 

 

 

 

IX. Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall

durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen

feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

Sie werden durch die Abteilungs-Mitgliederversammlung gewählt.

 

3. Die Abteilungen verwalten sich selbst.

 

4. Jede Abteilung erhebt eigene Mitgliedsbeiträge und führt eine eigene Kasse.

 

5. Die Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber verpflichtet, regelmäßig über ihre Betäti-

gungen, insbesondere über den Abschluss von Sponsorenverträgen, Bericht zu erstatten.

 

6. Die Abteilungen und ihre gewählten Vertreter sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen

des Vereines abzuschließen.

Sie bedürfen hierzu der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

 

 

X. Finanzen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge laut Vereinsbeitragsordnung zu zahlen.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Getätigte Auslagen werden nach Beleg sowie Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand

erstattet.

 

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen

Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

 

5. Der Vorstand ist ermächtigt, einen dem Verein besonders fördernden Beistand über Zeitvertrag

mit angemessener Vergütung zu binden.

 

6. Förderer des Vereines sind zu unterstützen.

 

7. Förderer und Helfer des Vereines können auf Zahlung oder Erstattung für erbrachte Leistungen

und Aufwendungen verzichten, wenn die Erklärung vom Vorstand bestätigt wird.

 

8. Die Vereinskasse und die Kassen der einzelnen Abteilungen und die dazugehörigen Unterlagen

stehen den Kassenprüfern, zusammen mit dem Schatzmeister, für Kontrollzwecke von Zeit zu

Zeit zur Verfügung.

 

9. Spendenbeträge sind auf folgendes Konto einzuzahlen:

 

Vereinskonto der „Sportfreunde 01 Dresden - Nord e.V.“

 

mit dem Vermerk „Spende zu Gunsten Sportfreunde 01 Dresden – Nord e.V.“

 

Eine Spendenquittung wird dem Spender vom Vorstand übergeben, wenn der Betrag dem

Vereinskonto gutgeschrieben wurde

 

 

 

XI. Auflösung des Vereines

 

 

1. Die Auflösung des Vereines muss mit einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen

Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein.

Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit

Einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.

 

2. In dieser Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufen-

den Geschäfte abzuwickeln haben.

 

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an

die Stadt Dresden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließ-

lich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen

Kreisgericht anzuzeigen.

 

 

Die vorstehende Satzung ist eine den heutigen Anforderungen entsprechend angepasste Erweiterung und Ergänzung der Satzung vom 04.05.1990 bzw. der überarbeiteten Versionen vom 27.10.1992 und vom 29.01.1999.

 

Die hier eingearbeiteten Veränderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 18.05.2001, am 07.05.2004, am 28.05.2010, am 06.05.2011, am 24.05.2013 und am 25.05.2018 genehmigt und beschlossen.

 

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